Vertragsarten für Freelancer:innen: So regeln Sie Projekte sicher
Arbeiten Sie als Freelancer:in für Auftraggeber:innen, ist es wichtig, diese Zusammenarbeit vertraglich zu regeln. Dafür haben sich in der Praxis verschiedene Vertragsvarianten bewährt. Im Artikel erläutern wir Ihnen, welche Haftungsrisiken diese bergen und wie Sie die Zusammenarbeit mit Ihren Kundinnen und Kunden regeln können.
Welche Vertragsarten gibt es für Freelancer:innen?
Die Zusammenarbeit mit Ihren Auftraggeber:innen vertraglich zu regeln, schafft Sicherheit für alle Beteiligten. Denn auf diese Weise sind die wichtigsten Eckpunkte für ein anstehendes Projekt nicht nur genau festgelegt, sondern es kommen weniger Missverständnisse auf, da die Rechte und Pflichten beider Parteien eindeutig geregelt sind. Die genauen Inhalte sind natürlich abhängig vom konkreten Umfang des Projekts.
Vertragsarten bei freier Mitarbeit
Bei Projekten, in denen Freelancer:innen involviert sind, haben sich zwei Vertragsarten etabliert: Der Dienstvertrag und der Werkvertrag. Beim Werkvertrag gemäss Artikel 363 und folgende des Obligationenrechts schulden Sie einen konkreten Erfolg – etwa wenn Sie ein bestimmtes Produkt entwickeln sollen. Schliessen Sie mit ihrer Kundin oder Ihrem Kunden dagegen einen Auftrag (entspricht dem deutschen Dienstvertrag) gemäss Obligationenrecht, sind Sie nicht zu einem bestimmten Resultat verpflichtet, sondern schulden einfach ausgedrückt die Arbeitsleistung für ein bestimmtes Projekt.
Abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen
Für jeden der hier erwähnten Vertragstypen existieren natürlich gesetzliche Regelungen. Ausschlaggebend für die konkrete Ausgestaltung der Verträge ist allerdings nicht nur das Gesetz, sondern auch der Wille beider Vertragsparteien – diese darf in vielen Situationen auch von den gesetzlichen Vorgaben abweichen, sofern diese nicht zwingend vorgeschrieben ist. Dieses Recht soll bei Vertragsverhältnissen, in denen eine Partei in einer grundsätzlich verletzlicheren Position ist als die andere dafür sorgen, dass die/der schwächere Vertragspartner:in vor einseitigen Bestimmungen geschützt ist. Das ist zum Beispiel bei Arbeitsverträgen der Fall.
Viele zivilrechtliche Bestimmungen können allerdings nach dem Willen der Vertragsparteien angepasst werden (abdingbares Recht). Wurde zu einem Bereich jedoch keine Vereinbarungen getroffen - zum Beispiel zum Thema Haftung - greifen die gesetzlichen Bestimmungen automatisch. Grundsätzlich ist die Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen ohnehin immer von Vorteil, denn Sie helfen Ihnen, einen Vertrag zu verstehen.
Auftrag (Dienstvertrag)
Diese Vertragsart verpflichtet Sie als Freelancer:in zum Erbringen einer Dienstleistung. Hier schulden Sie keinen konkreten Erfolg, sondern das Tätigwerden zu einem festgelegten Zweck – es kommt also auf Ihre Arbeitsleistung an. Während Sie sich im Auftrag verpflichten, in einem vereinbarten Zeitraum einen Dienst zu erbringen, stimmen Ihre Auftraggeber:innen zu, dafür eine festgelegte Summe zu entrichten.
Wenn Sie Ihre Leistung nach den Vorgaben Ihrer Kundin oder Ihres Kunden ohne wesentliche Mängel erbracht haben, ist Ihr Teil des Vertrags schliesslich erfüllt und das festgelegte Entgelt wird fällig. Typische Beispiele für einen Auftrag sind:
- IT-Dienstleistungen, wie die Betreuung der IT-Infrastruktur eines Unternehmens
- Verträge für eine laufende Online-Marketing Betreuung
- Beratungsverträge
Beide Seiten können das Vertragsverhältnis gemäss Artikel 404 Absatz 1 des Obligationenrechts auch jederzeit widerrufen, sollte es zu Unstimmigkeiten kommen. Bedenken Sie jedoch, dass die kündigende Vertragspartei zum Entrichten von Schadenersatz verpflichtet ist, wenn die Kündigung zu einem für die restlichen Beteiligten zu einem besonders schlechten Zeitpunkt erfolgt – etwa kurz vor Ende des Projekts, wenn der Auftrag schon so gut wie erfüllt ist.
Bei der Unterzeichnung eines Vertrags stellen Haftungsfragen Freelancer:innen immer wieder vor Herausforderungen. Was Sie hierbei beachten müssen lesen Sie im Artikel Haftungsarten erklärt: Vertragliche versus gesetzliche Haftung.
Was tun bei Leistungsmängeln?
Kommt es bei Projekten zu Unstimmigkeiten, ist es wichtig, dass beide Seiten ihre Rechte und Pflichten genau kennen. Werfen Ihre Arbeitgeber:innen Ihnen beispielsweise eine mangelhafte Leistungserbringung (zum Beispiel Programmierfehler oder falsche Beratung) vor, bleibt Ihr Honoraranspruch dennoch bestehen. Ihre Kundschaft hat trotzdem Möglichkeiten, ihre Rechte geltend zu machen, indem Sie Anspruch auf Schadenersatz erhebt. Dieser wird im schlimmsten Fall mit Ihren Honoraransprüchen verrechnet. Der Schaden, der Ihrer Kundin oder Ihrem Kunden dabei entstanden ist, sollte allerdings möglichst bezifferbar sein. Verursacht Ihre Schlechtleistung keinen greifbaren Schaden, sondern ist für Ihre Auftraggeber:innen leidglich ein Ärgernis, scheiden Ansprüche auf Schadenersatz in der Regel aus.
Ihr Versicherungsschutz für jedes Vertragsverhältnis
Ob Sie Ihrer Kundschaft eine Dienstleistung oder ein Werk schulden – kommt es bei einem Projekt zu Unstimmigkeiten steht schnell die Frage nach der Schuld und nach Schadenersatz im Raum. In diesem Fall ist die Berufshaftpflicht über exali an Ihrer Seite und zwar ganz unabhängig von der Vertragsart. Wollen Auftraggeber:innen Ansprüche gegen Sie geltend machen, prüft der Versicherer deren Berechtigung. Erweisen sich die Forderungen als berechtigt, begleicht er die Schadensumme. Sind sie dagegen haltlos, werden die Ansprüche in Ihrem Namen und auf Kosten der Berufshaftpflichtversicherung abgewehrt (sogenannter passiver Rechtsschutz).
Zusätzlich übernimmt die Berufshaftlichtversicherung über exali die vertraglich vereinbarte Haftung und bietet auch Deckungserweiterungen für den Rücktritt der Auftraggeberin oder des Auftraggebers vom Projektvertrag.
Sie haben Fragen zu Ihrer persönlichen Absicherung? Dann kontaktieren Sie unseren Kundenservice von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr (CET) oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Werkvertrag
Schliessen Sie mit Ihren Auftraggeber:innen einen derartigen Vertrag, sind Sie verpflichtet, ein konkretes (Ge-) Werk oder ein bestimmtes Ergebnis zu erbringen. Dieses Werk kann hierbei sowohl materiell als auch immateriell sein – etwa die Entwicklung einer kompletten Software oder das Erstellen eines Marketingkonzepts. Im Fokus steht hier also der konkrete Arbeitserfolg. Hier einige Beispiele für einen Werkvertrag:
- Entwicklung einer App
- Erstellung eines kompletten Webshops
- Anfertigung eines Gutachtens
- Produktion eines erfolgreichen Imagevideos
Für gewöhnlich werden elementare Punkte wie die zu erbringende Leistung (konkretisiert durch ein mehr oder weniger detailliertes Lasten- und Pflichtenheft), Fristen und die Vergütung im Vorfeld vertraglich festgelegt – wie Sie als Freelancer:in das Projekt erfolgreich umsetzen, liegt meist in Ihrem eigenen Ermessen. Die Vergütung erfolgt nach der Fertigstellung sowie der anschliessenden Abnahme des Werks durch die Auftraggeber:innen oder in Teilzahlungen die an bestimmte Meilensteine gekoppelt sind. Eine Upfront Zahlung, also eine Vorauszahlung bei Auftragserteilung ist dabei durchaus üblich. Als Freelancer:in besteht Ihre Pflicht darin, das Werk in der vereinbarten Qualität (nach den Vorgaben des Lasten- und Pflichtenheftes) zu erstellen, sodass es seinen Zweck erfüllen kann. Erweist sich das Werk als mangelhaft, kann Ihre Kundschaft Nachbesserung und - wenn diese fehlschlägt - Schadenersatz verlangen.
Dabei müssen Auftragnehmer:innen anders als beim Dienstvertag zusätzlich die Gewährleistung (Mängelhaftung) für das Gewerk übernehmen: Das Werk muss frei von Sachmängeln erstellt werden. Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Werk bei Übergabe an die/den Auftraggeber:in nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit fehlt. Wenn ein solcher Mangel vorliegt, stehen dem Auftraggeber folgende zusätzliche Gewährleistungsrechte zu:
- das Recht auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung)
- Minderung des Kaufpreises
- Die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten
- unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Schadenersatz
Die Abnahme des Werks
Haben Sie das geforderte Werk erstellt, muss eine Abnahme durch die Auftraggeber:innen – denn erst nach erfolgreicher Abnahme erfolgt die Vergütung oder Restvergütung Ihrer Arbeit. Ist die Abnahme erfolgt, erkennt Ihre Kundin oder Ihr Kunde an, dass das Werk den Vertrag entspricht. Werden im Anschluss noch Mängel festgestellt, liegt auch die Beweislast bei Ihren Kundinnen und Kunden, die nachweisen müssen, dass die beanstandenden Mängel tatsächlich auf Ihre Arbeit zurückzuführen sind.
Fallen den Auftraggeber:innen bereits vor der Abnahme ein Mangel auf, kann die Abnahme verweigert werden. Dabei unterscheidet das Obligationenrecht zwischen erheblichen und minder erheblichen Mängeln.
- Bei einem erheblichen Mangel können Auftraggebende die Annahme des Werks verweigern. In einem solchen Fall ist das Werk unbrauchbar und die Annahme Ihrer Kundin oder Ihrem Kunden nicht zuzumuten. Sie oder er kann die Rückabwicklung des Vertrags (Wandlung) nach Artikel 368 Absatz 2 verlangen.
- Ist der Mangel nur minder erheblich, kann Ihre Kundschaft entweder Ihren Werklohn reduzieren ODER Nachbesserung verlangen. Beides zugleich funktioniert allerdings nicht. Auch das Geltendmachen von Schadenersatz ist möglich.
Kündigung des Werkvertrags
Es ist für beide Parteien auch möglich einen Werkvertrag zu kündigen. Kündigen Ihre Auftraggeber:innen, bevor Sie das Werk vollendet haben, steht Ihnen das vollständige Honorar zu, sofern sie den Grund für die Kündigung nicht zu vertreten haben– lediglich das, was Ihnen durch die Kündigung an Aufwendungen erspart bleibt, müssen Sie mit Ihrer Bezahlung verrechnen.
Vertragsarten für Freelancer:innen: Kennen Sie Ihre Rechte
Welchen Vertrag Sie auch für ein Projekt schliessen: Indem Sie Ihre eignen Rechte und Pflichten sowie die Ihrer Kundschaft kennen, stellen Sie eine produktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit sicher, von der beide Seiten profitieren. Denn im besten Fall schaffen Dienstvertrag, Werkvertrag und Co. ein Gerüst, in dem sich alle Beteiligten sicher bewegen und gemeinsam ein Projekt in die Tat umsetzen können.
Vivien Gebhardt ist Onlineredakteurin bei exali. Hier erstellt sie Content zu Themen, die Selbständigen, Freiberuflern und Unternehmern unter den Nägeln brennen. Ihre Spezialgebiete sind Risiken im E-Commerce, Rechtsthemen und Schadenfälle, die bei exali versicherten Freelancern passiert sind.