CHF 145'000 Schaden: Headhunter vermittelt vorbestraften Finanzvorstand
Gutes Personal zu finden, war noch nie leicht. Und je anspruchsvoller die freie Stelle ist, desto schwieriger wird es, sie optimal zu besetzen. Hier kommen Headhunter und Personalvermittler:innen ins Spiel. Im Auftrag der Firmen suchen diese auf Provisionsbasis nach der perfekten Besetzung. In unserem echten Schadenfall entpuppte sich ein vermeintlich idealer Kandidat allerdings als vorbestrafter Krimineller…
Headhunter sucht Finanzvorstand
Um wichtige Positionen zu besetzen, engagierte ein grosses Unternehmen einen erfahrenen Headhunter, der immer wieder tolle Führungskräfte für die Firma gefunden hatte. Diesmal sollte ein Finanzvorstand vermittelt werden, eine Position, die ein hohes Mass an Vertrauenswürdigkeit sowie Erfahrung im entsprechenden Bereich erfordert. Und der erfahrene Headhunter schien erneut einen Glücksgriff gelandet zu haben. Der vorgeschlagene Kandidat hatte bereits einige Jahre als Vorstand gearbeitet, auf den ersten Blick hervorragende Unterlagen und machte einen guten Eindruck auf Headhunter und Arbeitgeber, sodass er schon bald eingestellt bzw. berufen wurde.
Wenn der Finanzvorstand vorbestraft ist…
Allerdings kamen schon bald Unregelmässigkeiten in der Finanzbuchhaltung ans Licht. Nachforschungen ergaben, dass sich der neu berufene Finanzvorstand an den Unternehmenskonten bedient hatte. Zudem stellte sich heraus, dass es sich bei der Tat nicht um einen einmaligen „Ausrutscher“ gehandelt hatte. Der Vorstand war schon bei seiner Einstellung wegen Betruges vorbestraft gewesen. Eine Tatsache, die der Personalvermittler z. B. durch das Anfordern des Führungszeugnisses ganz einfach hätte prüfen können. Doch obwohl der Vermittlungsvertrag eine eingehende Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen für die Managementposition vorsah, vertraute der Headhunter auf das Wort und die ebenfalls getürkten Bewerbungsunterlagen des Mannes und verzichtete auf eine eingehende Prüfung.
CHF 145'000 Schaden für Headhunter: Sorgfaltspflicht vernachlässigt
Aufgrund der klaren Verletzung der vertraglichen Pflichten (schliesslich war es eine der Hauptaufgaben des Personalvermittlers, die Kandidaten für diese Vertrauensposition auf Herz und Nieren zu überprüfen) forderte das geschädigte Unternehmen nun vom Personalvermittler Schadenersatz. Es lag klar auf der Hand, dass das Unternehmen den Kandidaten nicht als Finanzvorstand berufen hätte, wenn die berufliche Vorgeschichte bekannt gewesen wäre. Letztendlich musste der Vermittler nicht nur den unterschlagenen Betrag ersetzen (beim Betrüger selbst war nichts mehr zu holen), auch die Kosten für die Einstellung, die Einarbeitung und das bis dahin gezahlte Gehalt musste er an die geschädigte Firma bezahlen. Insgesamt belief sich die Forderung auf CHF 145'000. Verständlicherweise forderte das Unternehmen auch das gezahlte Vermittlungshonorar vom Headhunter zurück.
Da der Headhunter eine Consulting-Haftpflicht abgeschlossen hatte, musste er den Schaden aufgrund seines beruflichen Versehens allerdings nicht aus eigener Tasche zahlen. Der Berufshaftpflichtversicherer kam für die sechsstellige Summe auf.
Egal ob die unterlassene Prüfung der Einstellungsunterlagen als fahrlässig oder gar grob fahrlässig beurteilt werden kann, die Berufshaftpflicht schliesst lediglich den Vorsatz aus. Da die Schadenspezialisten des Versicherers viel Erfahrung in der Abwicklung von Schadenfällen haben und das nötige Fingerspitzengefühl bei der Verhandlung mit Geschädigten mitbringen, konnten sie in diesem Fall ausserdem negative PR und damit einen Imageschaden des Personalvermittlers verhindern.
Haftungsrisiken für Personalvermittler
Natürlich ist es eine der Pflichten von Headhuntern und Personalvermittlern, jeden potenziellen Kandidaten oder jede Kandidatin im Rahmen des rechtlich zulässigen Rahmens umfassend auf die Eignung der ausgeschriebenen Stelle hin zu überprüfen. Bei Vertrauenspositionen, z. B. bei Banken, ist dabei auch die Überprüfung von Vorstrafen zulässig. Tun sie das nicht oder nicht im vertraglich zugesicherten Umfang, drohen – wie im oben geschilderten Fall – hohe Schadenersatzforderungen. Es gibt jedoch noch weitere Haftungsrisiken, die Personalvermittler:innen unbedingt im Blick behalten sollten.
Verschwiegenheit von Headhuntern: Oberstes Gebot
Eine Pflicht, die Personalvermittler:innen niemals aus den Augen verlieren sollten, ist die Verschwiegenheit gegenüber dem:der Auftraggeber:in. Selbst wenn diese vertraglich nicht explizit geregelt ist, ergibt sich diese aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses als Nebenpflicht. Ein Verstoss kann daher dazu führen, dass Headhunter schadenersatzpflichtig sind, wie das OLG Frankfurt am Main in einem rechtlich und moralisch widersprüchlichen Fall urteilte (OLG Frankfurt, Urt. v. 08.05.2014, Az. 16 U 175/13).
In diesem Fall wies ein Unternehmer die vom Vermittler vorgeschlagene Bewerberin ab, weil er lieber einen Mann eingestellt hätte. Ein klarer Verstoss gegen das AGG. Diesen Grund nannte er jedoch lediglich seinem Personalvermittler, nicht der Bewerberin selbst. Dieser wollte die Ungerechtigkeit allerdings nicht auf sich beruhen lassen und erzählte der Bewerberin vom Hintergrund ihrer Absage. Zudem riet er ihr dazu rechtliche Schritte zu ergreifen. Die darauffolgende Klage der Frau hatte Erfolg, doch wegen des Vertrauensbruchs des Headhunters konnte der Unternehmer ein Drittel des entstandenen Schadens als Schadenersatz von ihm zurückfordern.
Häufige Haftungsrisiken von Headhuntern
Weitere Risiken von Recruitern können sein:
- Versehentliche Buchung falscher Anzeigen auf einem Stelleanzeigenportal
- Auf Ihrer Website fehlen wichtige Angaben im Impressum. Sie werden abgemahnt.
- Sie irren sich im Bewerbungstermin, die Kandidatin musste für das Gespräch unbezahlten Urlaub nehmen, für ihren Verdienstausfall sind Sie verantwortlich
- Sie vermitteln einen ungeeigneten Kandidaten aufgrund eines fehlerhaften Backgroundchecks (wie im geschilderten Schadenfall)
- Wegen eines Hacks Ihrer Datenbank verbreiten sich Bewerberdaten im Netz (Datenschutz-Verstoss)
- Verstoss gegen Geheimhaltungspflichten (siehe Fall oben)
- Verstoss gegen Datenschutzgesetze wie die DSGVO, zum Beispiel wenn Sie Bewerberdaten zu lange oder ohne Einwilligung speichern oder Ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen.
Als Headhunter rundum abgesichert: Consulting-Haftpflicht über exali
Zwischen Bewerbern und Auftraggebern zu stehen kann eine undankbare Position sein. Denn selbst, wenn eine gegen Sie gerichtete Schadenersatzforderung ungerechtfertigt ist, müssen Sie sich gegen diese zur Wehr setzen. Dann ist es gut, wenn sie optimal abgesichert sind: Mit einer Consulting-Haftpflicht über exali.ch sind Sie rundum geschützt. Alle Forderungen überprüft der Versicherer für Sie, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und bezahlt – wie im geschilderten Schadenfall – berechtigte Forderungen. Die Consulting-Haftpflicht über exali.ch lässt sich schnell und einfach über den Online-Rechner abschliessen und ist mit Jahresprämien ab CHF 369.50 erstaunlich preiswert.
Wünschen Sie sich eine persönliche Beratung oder sind Sie nicht sicher, welches Produkt zu Ihrer beruflichen Tätigkeit passt, dann zögern Sie nicht uns anzurufen. Unsere Kundenbetreuer sind ohne Callcenter und Warteschleife zu erreichen und helfen Ihnen gerne weiter.
Ehem. Content-Managerin
Mit über 10 Jahren Berufserfahrung im Online Marketing bei verschiedenen Plattformen und Online-Shops gibt Projektleiterin Kathrin Bayer wertvolle Tipps, die über aktuelle Trends hinausgehen.
Wenn Sie für exali Artikel schreibt, drehen sich diese zumeist um SEO- oder SEA-Risiken, E-Commerce und Onlinehandel oder die Medienbranche. Sie brennt für alle Online Marketing Bereiche und vereint dabei Erfahrung mit Neugierde.