Letzte Rettung Betriebshaftpflicht – Mitarbeiter demoliert Dachfenster
Wenn Unternehmen wachsen, ist das erst einmal ein Grund zur Freude, erfordert oft aber auch weitere Schritte, wie etwa das Mieten von Büroräumen. Damit tauchen zudem neue Verantwortlichkeiten und neue Fragestellungen auf, wie zum Beispiel: Wer ist eigentlich verantwortlich, wenn ein Schaden an den angemieteten Räumlichkeiten entsteht? Dass diese Frage schnell sehr relevant wird, musste ein über exali versicherter IT-Dienstleister in diesem echten exali Schadenfall feststellen.
Kaputtes Dachfenster – ein Fall für die Betriebshaftpflicht
Ab einer gewissen Unternehmensgrösse wird für viele Selbständige die Anmietung von Büroräumen zur Notwendigkeit, um Platz für Mitarbeiter:innen zu schaffen. Ein IT-Dienstleister hatte daher gleich in mehreren Etagen Räume angemietet. Dazu gehörte auch ein Büro im dritten Obergeschoss des Gebäudes. Die Frischluftzufuhr wurde hier durch schräge Dachfenster gewährleistet, die die Belegschaft über einen Hebel öffnen beziehungsweise schliessen konnte.
Eines Tages wendete dabei ein Mitarbeiter zu viel Kraft auf: Er zog derart beherzt am Fensterhebel, dass er diesen schliesslich komplett herausriss. Ein vollständiges Schliessen oder gar die Verriegelung des Fensters waren damit nicht mehr möglich.
Auch Selbständige im Kunstbereich sind vor Sachschäden nicht gefeit. Diese Erfahrung machte auch ein über exali versicherter Fotograf bei einem Shooting. Die ganze Geschichte lesen Sie im Artikel Panne bei Fotoshooting: Selbständiger beschädigt Skulptur.
Betriebshaftpflicht trägt die Kosten
Der IT-Dienstleister meldete den Schaden den Versicherungsexpertinnen und -experten von exali, die den Fall nach sorgfältiger Prüfung an den Versicherer weiterleiteten. Um den betroffenen Raum nicht ungeschützt den Wetteinflüssen auszuliefern und das Einbruchsrisiko zu verringern, war hier eine rasche Reaktion erforderlich. So sorgten alle Beteiligten im ersten Schritt dafür, dass das Fenster zur Schadenminderung wenigstens provisorisch geschlossen wurde.
Anschliessend ergab der Kostenvoranschlag eines beauftragten Handwerksbetriebs, dass für den Ausbau des kaputten sowie den Einbau des neuen Fensters Arbeiten von der Aussenfassade des Gebäudes aus notwendig waren. Das Gewicht des Fensters und die gesetzlichen machten in diesem Zusammenhang die Aufstellung eines Gerüsts an der Aussenfassade notwendig.
Um Unfälle zu vermeiden und sicheres Arbeiten zu gewährleisten, mussten daher Massnahmen ergriffen werden. Im Fall des IT-Dienstleisters spielte vor allem das Thema der Absturzsicherung eine entscheidende Rolle, da die Arbeiten in mehr als zwei Metern Höhe stattfanden.
Betriebshaftpflicht schon im Basisschutz der Berufshaftpflicht
Schliesslich kam der Versicherer für den entstandenen Schaden von CHF 3'000 für das neue Fenster inklusive Einbau sowie das Gerüst auf. Möglich war das durch die Leistung der Büro- und Betriebshaftpflicht, die zusammen mit der Vermögensschadenhaftpflicht bereits im Basisschutz der IT-Haftpflicht über exali enthalten ist.
So sind Sie nicht nur geschützt, wenn Sie Dritten, wie zum Beispiel Auftraggeber:innen einen finanziellen Schaden verursachen, sondern auch bei Personen- und Sachschäden – wie im vorliegenden Fall an angemieteten Büroräumlichkeiten (versicherungstechnisch: Mietsachschaden). Diese Absicherung gilt im Übrigen nicht nur für Sie als Versicherungsnehmer:in, sondern auch für Ihre Mitarbeiter:innen. So musste der Mitarbeiter, der im Fall des IT-Dienstleisters das Fenster demoliert hatte, nicht mit seinem Privatvermögen für den angerichteten Schaden geradestehen.
Konkret sind bei den Berufshaftpflichtversicherungen über exali folgende Personen mitversichert:
- gesetzlichen Vertreter:innen der/des Versicherungsnehmer:in
- leitende und sonstige angestellte Mitarbeiter:innen der/des Versicherungsnehmer:in, geringfügig Beschäftigte, ehrenamtliche Helfer:innen, Auszubildende, Volontär:innen, Praktikant:innen und Werkstudierende
- in den Betrieb der/des Versicherungsnehmer:in eingegliederten Mitarbeiter:innen von Zeitarbeitsunternehmen;
- in den Betrieb der/des Versicherungsnehmer:in eingegliederte freie Mitarbeiter:innen (natürliche Personen), soweit diese im Namen und Auftrag der/des Versicherungsnehmer:in tätig werden;
- Anteilsinhaber:innen, Kommanditist:innen, Gesellschafter:innen, Aufsichtsräte und Beiräte (natürliche Personen), soweit diese eine nach diesem Vertrag versicherte Tätigkeit im Namen und Auftrag der/des Versicherungsnehmer:in ausüben.
Vivien Gebhardt ist Onlineredakteurin bei exali. Hier erstellt sie Content zu Themen, die Selbständigen, Freiberuflern und Unternehmern unter den Nägeln brennen. Ihre Spezialgebiete sind Risiken im E-Commerce, Rechtsthemen und Schadenfälle, die bei exali versicherten Freelancern passiert sind.