Die 5 häufigsten Rechtsverletzungen und wie Sie diese vermeiden
Die Top 5 Rechtsverletzungen und wie Sie diese vermeiden in unserem Video
Die Top 5 der Rechtsverletzungen
Wir haben in einer internen Studie die häufigsten Rechtsverstösse unserer Kunden und Kundinnen ermittelt und dazu über 500 Schadenfälle aus rund acht Jahren analysiert. Die Ergebnisse haben wir in dieser Infografik für Sie zusammengefasst. (Da die Bildrechtsverletzung eine besondere Form der Urheberrechtsverletzung ist, taucht sie in dieser Grafik nicht separat auf):
Urheberrechtsverletzung
Mit einem Anteil von fast 80 Prozent wird mit Abstand am häufigsten gegen das Urheberrecht verstossen. Kein Wunder, denn fast jede Art von Content wird vom Urheberrecht geschützt, egal ob Bild, Video, Text oder Programmierung. Wie bei allen Rechtsverletzungen ist auch beim Urheberrecht die Gefahr gross, dass Sie versehentlich dagegen verstossen und vermeintlich alles richtig gemacht haben. Beispielsweise können Sie auch wegen eines Urheberrechtsverstosses abgemahnt werden, wenn Sie ihn gar nicht selbst begangen haben.
So erging es einem exali-Kunden, der bei einem Ghostwriter ein Bastelbuch für Kinder in Auftrag gab, das er bei Amazon verkaufen wollte. Anstatt sich eigene Entwürfe auszudenken, übernahm der Ghostwriter jedoch einfach Anleitungen aus einem anderen Bastelbuch. Unser Kunde erhielt daraufhin eine Abmahnung einer Anwaltskanzlei, die das Verlagshaus vertrat, in dem das Bastelbuch erschienen war. Zwar hatte der Ghostwriter gegen das Urheberrecht verstossen und nicht unser Versicherter, dennoch wurde dieser abgemahnt.
Urheberrechtsverletzungen können auch Dienstleister:innen aus der IT-Branche betreffen. In diesem Video haben wir die wichtigsten Informationen zum Thema Urheberrecht in der IT zusammengefasst:
Häufige Verstösse gegen das Urheberrecht:
- Texte kopiert (Achtung: auch AGB sind vom Urheberrecht umfasst)
- Werbetexte, Produktbilder und Beschreibungen ohne Rechtsgrundlage vom Lieferanten oder von der Lieferantin übernommen
- Infografik eines anderen eingebunden
- fremdes Video ohne Erlaubnis des Urhebers beziehungsweise der Urheberin eingebunden
- Bilder ohne Erlaubnis verwendet oder Urheber:in falsch/unvollständig genannt (siehe Bildrechtsverletzung)
- eigenes Video mit geschützter Musik hinterlegt
- Zitate ohne Einverständnis des Urhebers oder der Urheberin verwendet oder falsch wiedergegeben
- Memes eingebaut, in denen geschützte Inhalte verwendet werden
So vermeiden Sie eine Urheberrechtsverletzung
- übernehmen Sie niemals fremde Texte ohne Erlaubnis
- setzen Sie eine Plagiatssoftware ein, gerade wenn sie Texte kaufen
- nutzen Sie lediglich Bild, Musik und Videodatenbanken, auf denen die Urheberrechte klar geregelt sind
- lesen Sie das Kleingedruckte von Nutzungsverträgen, oft ist die Nutzung von Content auf nicht kommerziellen Einsatz beschränkt oder zwar online erlaubt, aber nicht für den Druck
- Für Onlinehändler:innen: Wenn Sie Ware einkaufen, holen Sie vom Hersteller oder der Herstellerin immer auch die Nutzungsrechte an Werbetexten und Produktbildern ein.
Was ist eine Rechtsverletzung?
Eine Rechtsverletzung ist der Eingriff in ein bestehendes Recht eines Dritten oder in eine gewährte Rechtsposition eines Dritten. Das kann ein Verstoss gegen Landes-, Bundes- oder Europarecht sein, aber auch schlicht ein Verstoss gegen ein Hausrecht, Vertragsbedingungen oder AGB. In diesem Artikel beschränken wir uns auf typische Rechtsverletzungen von Unternehmen und Selbständigen, die häufig abgemahnt werden.
Bildrechtsverletzung
Die Bildrechtsverletzung gehört zu den Urheberrechtsverletzungen. Da kein Webauftritt ohne Bilder und Fotos auskommt und der Verstoss gegen Bildrechte besonders häufig vorkommt, erklären wir die besonderen Tücken einer Bildrechtsverletzung anhand eines Schadenfalls, der uns bei exali selbst passiert ist.
Wussten Sie, dass das Urheberrecht nicht abgetreten werden kann? Wer zum Beispiel Bildrechte erwirbt, erlangt lediglich Nutzungsrechte. Je nach Art des Vertrages kann der Inhaber der Nutzungsrechte dann immer noch gegen das Urheberrecht verstossen. So ist es uns in diesem Schadenfall ergangen:
Für ein Artikelbild stöberte eine exali-Redakteurin auf der damals noch aktiven Bildplattform aboutpixel. Als sie das passende Bild gefunden und in den Artikel auf der Website eingebaut hatte, achtete sie ausserdem darauf, den Namen des Bildes und die Urheberin (die Fotografin des Bildes) im Impressum zu nennen. Genauso war dies in den Nutzungsbedingungen der Plattform vorgeschrieben. Fünf Jahre später erhielten wir eine Abmahnung vom Anwalt der Fotografin wegen einer angeblichen Bildrechtsverletzung.
Obwohl die Urhebernennung im Impressum laut der Lizenzbedingungen von aboutpixel ausreicht, argumentierte er, dass die Urheberin direkt am Bild genannt werden müsse, da beides einander sonst nicht bzw. nur mit höherem Aufwand zuordenbar sei. Dass die Fotografin eben diesen Lizenzbedingungen mit dem Einstellen des Bildes selbst zugestimmt hat, sei unerheblich. Der Schutz des Urheberrechts gehe über die in den AGB des Bildportals geregelten Lizenzbedingungen hinaus. So sah es auch der Richter, der uns in der späteren Verhandlung nahelegte, einen Vergleich mit der gegnerischen Partei einzugehen.
Tipp:
Was Sie im Umgang mit der Erstellung und Nutzung von Produktbildern beachten sollten, haben wir in diesem Artikel für Sie zusammengefasst: Produktbilder im Onlineshop: Tipps zur Erstellung und was Sie beachten sollten
Häufige Verstösse gegen das Bildrecht:
- keine/mangelhafte Urhebernennung (die Tücke steckt hier oft im Detail)
- Es wird lediglich derjenige genannt, der das Bild hochgeladen hat, nicht aber der/die Urheber:in des Bildes
- gefährlicher Irrtum: auch wenn Sie ein Bild verändern, wird es deswegen nicht frei vom Urheberrecht
- Nutzungsrecht galt nicht für Ihren Verwendungszweck (z. B. für die Bebilderung einer Webseite, nicht jedoch für Social Media)
- Nutzungsrecht war zeitlich beschränkt und ist abgelaufen
- Nutzungsrecht galt nur für Privatpersonen, Bild wurde aber gewerblich genutzt
Wie nenne ich Urheber:innen rechtssicher?
Leider gibt es keinen Königsweg der Urhebernennung, weil es so viele Vereinbarungen und Gesetze gibt, die teils unterschiedliche Anforderungen stellen. Gewährte Nutzungsrechte, persönliche Absprachen und AGB widersprechen sich manchmal sogar.
§ 13 des UrhG gibt die Entscheidung nämlich in die Hände des Urhebers beziehungsweise der Urheberin:
„Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.“
Die Verwendung urheberrechtlich geschützter Materialen bleibt also ein Drahtseilakt, solange Sie keine schriftliche Vereinbarung mit dem Urheber getroffen haben. Da das in den meisten Fällen kaum wirtschaftlich ist, wird für die Praxis meist die Urhebernennung direkt am Bild empfohlen.
So vermeiden Sie eine Bildrechtsverletzung:
- nutzen Sie wenn möglich eigene Bilder
- nutzen Sie lediglich Bilder mit geklärten Urheberrechtsverhältnissen
- machen sie sich mit den AGB verschiedener Bildportale vertraut (häufig gibt es ganz unterschiedliche Nutzungsbedingungen innerhalb eines Bildportales)
- kontaktieren sie Urheber wenn möglich persönlich
Lizenzrechtsverletzung
Im Urheberrecht spricht man nicht von Lizenzen sondern von Nutzungsrechten, beide Begriffe bedeuten rechtlich das Gleiche. Von Lizenzrechten ist vor allem im Kontext des Patentrechts, bei Software und bei den Creative Commons-Lizenzen des Bildrechts die Rede. Also immer dann, wenn der/die Urheber:in von sich aus ein gesteigertes Interesse daran hat, dass andere sein/ihr Produkt verwerten. Spricht man von Nutzungsrechten sind hingegen häufiger Einzelabsprachen gemeint, die ein:e Urheber:in auf eine Anfrage hin erteilt. Diese Unterscheidung ist üblich, macht aber rechtlich keinen Unterschied.
Wettbewerbsrechtsverletzung
Die zweithäufigste Rechtsverletzung unserer Studie mit 17 Prozent aller Verstösse ist die Wettbewerbsrechtsverletzung. Das hat zwei Gründe. Erstens: Den Überblick über alle Pflichten des Wettbewerbsrechts zu behalten ist wegen der schieren Masse und der sich ändernden Rechtslage kaum möglich. Denn zu den Wettbewerbsrechtsverletzungen zählen viele Verstösse, beispielsweise gegen die Impressumspflicht, gegen die Preisangabenverordnung im Onlinehandel, Verstösse in den AGB oder in der Widerrufsbelehrung. Zweites: Jede:r Wettbewerber:in sowie Verbraucher- und Wettbewerbsverbände können einen Verstoss abmahnen und dazu gehören (leider) auch Abmahnverbände sowie Pseudo-Wettbewerber:innen oder auch Abmahnanwälte und Abmahnanwältinnen, die Abmahnungen als Geschäft betreiben.
Besonders lukrativ für Abmahner:innen sind Verstösse, die Unternehmen auf der eigenen Website begehen. Denn diese Verstösse sind per Suchmaschine schnell zu entdecken. Einen Beweis mit einem Screenshot festzuhalten ist außerdem kinderleicht und dauert höchstens ein paar Minuten. Besonders häufig wenden sich die Abmahner:innen übrigens an kleine und mittelständische Unternehmen, weil diese einen Rechtsstreit lieber vermeiden, als eine grosse Firma mit eigener Rechtsabteilung. Wegen des starken Wettbewerbs sind gerade im Onlinehandel Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstössen an der Tagesordnung. Aber auch bei der Online-Werbung und in den Sozialen Medien kann schnell ein Wettbewerbsverstoss passieren, wie eine Werbeagentur, die über exali versichert ist, lernen musste:
Der Auftrag vom Autohaus an die Agentur war einfach. Eine richtig starke Werbeanzeige für Facebook sollte es sein. Der Inhalt: Ein nagelneuer SUV, erhältlich beim Autohaus. So ein leistungsstarker Schlitten lässt bekanntlich die Herzen von KFZ-Enthusiasten und Enthusiastinnen höher schlagen. Deswegen wurden die PS des Wagens auch in der Anzeige besonders hervorgehoben, die Daten über den Verbrauch und die CO2 Emissionen fielen allerdings unter den Tisch. Darauf reagierte ein Umweltverband mit der Forderung einer Vertragsstrafe in Höhe von ca. CHF 6'400. Das Autohaus hatte den Fehler nämlich zuvor schon einmal selbst gemacht, ohne die Agentur, und deswegen eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe abgegeben. Warum die Agentur wegen der Unterlassungserklärung des Autohauses zur Kasse gebeten wurde und wie das alles mit einer Bratwurst zusammenhängt, können Sie im Artikel: Achtung Abmahnung: CHF 10'600 für Fehler im Werbepost nachlesen.
Häufige Verstösse gegen das Wettbewerbsrecht:
- Fehler im Impressum
- irreführende Werbung (zum Beispiel falschen Preis beworben)
- Onlinehandel: Verstösse gegen die Preisangabenverordnung
- Onlinehandel: Verstösse in der Widerrufsbelehrung
- Haftungsbeschränkung in den AGB zu weit gefasst
- Preisabsprachen
- falsche Kenntlichmachung von Werbung
So lässt sich die Wettbewerbsrechtsverletzung vermeiden:
- nutzen Sie branchenspezifischen Portale, um sich über die aktuelle Rechtsprechung und Ihre Pflichten zu informieren
- nutzen Sie rechtssichere Texte, am besten vom Anwalt oder einer Anwältin auf Sie zugeschnitten
- kopieren Sie auf keinen Fall Rechtstexte von anderen Seiten
- beziehen Sie die Texte Ihrer Ads, Social Texte, SEO-Texte und Druckvorlagen bei der Pflege Ihres Contents immer mit ein, auch hier lauern viele Abmahngefahren (zum Beispiel Impressumspflicht in den Sozialen Medien)
Markenrechtsverletzung
Dass die Markenrechtsverletzung mit drei Prozent aller Rechtsverletzungen auf dem dritten Platz landet, liegt unter anderem daran, dass Sie nur im Geschäftsverkehr begangen werden kann. Wer seine Marke schon lange führt und deswegen eine hohe Markenbekanntheit bei Verbrauchern und Verbraucherinnen geniesst, kann aber auch ohne Registereintrag vom Markenrecht geschützt sein (Gewohnheitsrecht).
Nur Inhaber:innen einer Marke dürfen eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung aussprechen. Und davon machen vor allem bekannte Marken häufig Gebrauch. Das ist aber meist keine böse Absicht, denn Markeninhaber:innen müssen ihre Marke verteidigen, wenn Sie den Markenschutz nicht verlieren wollen. Manchmal ziehen bekannte Marken durch ihr Vorgehen aber auch viel Unmut auf sich, wie dieser von LEGO gegen den YouTuber Held der Steine zeigt.
Besonders fleissig in Sachen Markenrechtsabmahnung ist auch Apple. Sowohl der angebissene Apfel als auch das charakteristische „i“ am Anfang von Produkten waren bereits Gegenstand von Markenrechtsstreitigkeiten. Auch ein exali-Versicherter hat schon Post von Apples Anwälten bekommen:
Konkret ging es um Software, die das Wort „Mac“ im Namen tragen sollte. Nach der abgeschlossenen Programmierung reichte unser Entwickler den Namen seines Produktes, sein Logo und einige dazugehörende Domains beim DMPA ein, um sein Produkt markenrechtlich schützen zu lassen. Daraufhin wurde Apples Anwaltsteam aufmerksam auf ihn und schickte unserem Kunden eine Abmahnung inklusive Unterlassungserklärung. Im Lauf der Verhandlungen stellte sich heraus, dass unser Versicherter die Nutzungsbestimmungen der Apple-Marken zu weit ausgelegt hatte. Die Verwendung der Bezeichnung „Mac“ verstiess also tatsächlich gegen das Markenrecht des Computerriesen und kostete ihn CHF 4'300 allein an Abmahnungskosten. Den ganzen Fall beschreiben wir im Artikel Zankapfel: Wie Apple gegen Markenrechtsverletzungen vorgeht.
Häufige Verstösse gegen das Markenrecht:
- Werbung mit fremden Logos oder Gütesiegeln auf der Webseite
- absichtliche oder fahrlässige Auszeichnung von Plagiaten mit fremden Marken
- unabsichtliche Ähnlichkeit von eigenen Designs mit bereits geschützten Marken
- bewusste oder unbewusste Ähnlichkeit von Markennamen
So lässt sich die Markenrechtsverletzung vermeiden:
- nutzten Sie Gütesiegel nur, wenn Sie auch Nutzungsrechte an diesen haben
- führen Sie vor einer Markenanmeldung auf jeden Fall eine umfassende Markenrecherche durch, am besten beauftragen Sie einen Anwalt oder Anwältin für Markenrecht
- Onlinehandel: prüfen Sie bei eingekauften Produkten, ob es sich um echte Markenware handelt
Persönlichkeitsrechtsverletzung
Auf dem letzten Platz unserer Studie landete mit zwei Prozent die Persönlichkeitsrechtsverletzung. Verwenden Sie zum Beispiel ein Bild, auf dem eine Person erkennbar ist, kann neben der Urheberrechtsverletzung auch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der abgebildeten Personen ins Spiel kommen. Denn jeder hat ein sogenanntes Recht am eigenen Bild. Das ist, ähnlich wie die Ehre, ein Recht, das jede:r von uns besitzt. Das Recht ist verletzt, wenn eine Person auf einer Abbildung erkennbar ist (Karikaturen und Zeichnungen sind davon auch betroffen) und die Abbildung entweder verbreitet wird oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Ein Beispiel:
Zwei Drittel des Layouts von Zigarettenschachteln sind seit Längerem mit abschreckenden Bildern bedruckt. Was aber, wenn eines dieser Bilder Sie selbst abbilden würde? Ein Mann meinte sich tatsächlich auf einem solchen Schockfoto zu erkennen. Nach einer Hirnverletzung hing er nämlich vorübergehend an einer Beatmungsmaschine und eine solche Szene wurde auf der Verpackung abgebildet.
Auch sein Körperbau war dem dargestellten Mann sehr ähnlich. Im Lauf der Ermittlungen stellte sich allerdings heraus, dass er sich geirrt hatte, der Mann auf dem Bild war ein für das Shooting engagierter Schauspieler. Wäre tatsächlich der Kläger abgebildet gewesen, hätte der Fall eine saftige Schadenersatzforderung nebst Gerichtskosten für den Beklagten bedeutet.
Übrigens: Auch wenn Sie, wie es bei vielen Unternehmen üblich ist, Bilder von zufriedenen Kunden und Kundinnnen auf die eigene Homepage, Facebook oder Instagram stellen ohne deren Erlaubnis einzuholen, begehen Sie eine abmahnfähige Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Kundenrezensionen können gerade im Onlinehandel ein gutes Tool fürs Marketing sein. Was Sie dabei beachten sollten, erfahren Sie in diesem Artikel: 8 Tipps, wie Onlinehändler:innen Bewertungen für sich nutzen können
Häufige Verstösse gegen das Persönlichkeitsrecht:
- Recht am eigenen Bild verletzt
- Beleidigung: Störerhaftung von Seitenbetreibern auch bei Kommentaren von Usern
- Aussagen einer Person werden falsch oder in falschem Zusammenhang dargestellt
So vermeiden Sie eine Persönlichkeitsrechtsverletzung:
- verwenden Sie keine Bilder von Prominenten
- bitten Sie die abgebildete Person um ihre schriftliche Erlaubnis
- kontaktieren Sie den/die Urheber:in, um die Rechtssituation zu klären
- lassen Sie sich Interviews vom Interviewten freigeben, bevor Sie diese veröffentlichen
- erfahren Sie von einer Rechtsverletzung Dritter auf Ihrer Seite, zum Beispiel in den Kommentaren, entfernen Sie den Post umgehend.
Exkurs: DSGVO
Nun kennen Sie die häufigsten Rechtsverstösse unserer Kundinnen und Kunden im digitalen Alltag, allerdings gibt es noch eine weitere Rechtsverletzung, die für Unternehmen und Selbständige hohes Abmahnpotenzial darstellen:
Der DSGVO-Verstoss
Kein Gesetz verbreitete unter Selbständigen mehr Angst und Schrecken als die am 25. Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Denn so gut wie jede:r ist betroffen. Es mussten nicht nur die Datenschutzerklärungen angepasst werden, sondern zudem musste sichergestellt werden, dass Bewerbungsprozesse, Kontaktaufnahmen mit Kundinnen und Kunden oder Geschäftspartner:innen sowie viele andere geschäftliche Handlungen DSGVO-konform gestaltet sind.
FAQ: 3 Fragen rund um Rechtsverletzungen
Auch bei Rechtsverletzungen gilt: Wissen ist Macht. Deswegen haben wir hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Rechtsverletzungen im Business zusammengestellt:
Welche Konsequenzen kann eine Rechtsverletzung haben?
Es gibt drei Dinge, die Ihnen passieren können, wenn Sie eine Rechtsverletzung begehen:
Abmahnung
Diese ist wohl jedem bekannt und das „beliebteste“ Mittel, wenn es um Rechtsverletzungen geht. Das ist an sich auch vernünftig, denn Abmahnungen sollen (eigentlich) die Gerichte entlasten, auch wenn es in der Praxis oft anders aussieht. Rechtsverletzer:innen verpflichten sich dann, den Verstoss sofort zu beenden und nicht zu wiederholen. Zu diesem Zweck liegt jeder Abmahnung eine Unterlassungserklärung bei. Wenn sich eine Rechtsverletzung also allein mit etwas anwaltlicher Korrespondenz klären lässt, hat die unbeliebte Post durchaus eine Daseinsberechtigung.
Einstweilige Verfügung
Wird der Verstoss nicht beendet oder die Unterlassungserklärung nicht unterschrieben, können Abmahner:innen auch eine einstweilige Verfügung erwirken. Das ist ein Gerichtsverfahren im Schnelldurchlauf, das auch ohne Anhörung erfolgen kann. Die Verfügung wird dann per Gerichtsvollzieher:in zugestellt und ist sofort gültig. Halten sich die Rechtsverletzer:innen nicht an diese, wird ein Ordnungsgeld fällig. Bei Rechtsverletzungen im Internet kommen einstweilige Verfügungen besonders häufig zum Einsatz, weil sie die Rechtsverletzung schnell beenden oder zumindest ein Unterlassen der Verletzung bis zum Gerichtsverfahren ermöglichen.
Klage
Falls keine der anderen Massnahmen Erfolg hat, wird der Rechtsverstoss vor Gericht verhandelt. Dazu kommt es allerdings äusserst selten, weil sowohl die Abmahnung als auch die einstweilige Verfügung wirksame Mittel gegen eine Rechtsverletzung sind. Zudem ist ein Prozess ein Kostenrisiko das beide Parteien ungern eingehen.
Was ist, wenn ich aus Versehen eine Rechtsverletzung begehe?
Für die Rechtsverletzung ist es leider unerheblich, ob Sie diese absichtlich oder unabsichtlich begangen haben. An Unternehmer:innen wird ein strengeres Mass angelegt als an Verbraucher:innen, deswegen müssen Sie Ihre eigenen Risiken und Pflichten besonders im Blick haben. Unwissenheit schützt also auch hier nicht vor Strafe. Solange Sie allerdings ohne Vorsatz gehandelt haben, sind ihre beruflichen Fehler zumindest mit einer Berufshaftpflichtversicherung abgesichert.
Was ist, wenn ich gar keine Rechtsverletzung begangen habe, aber trotzdem abgemahnt werde?
Stellen Sie sich vor, Sie erhalten eine Abmahnung, haben allerdings überhaupt keinen Rechtsverstoss begangen bzw. nicht in dem Umfang, der Ihnen vorgeworfen wird. Dann müssen Sie gegen die Abmahnung vorgehen, was Sie Zeit und auch Geld (Anwalts- und evtl. Gerichtskosten) kostet. Im Fall einer Abmahnung ist es gut, wenn Sie eine Berufshaftpflicht abgeschlossen haben. Diese prüft nämlich jede Abmahnung zuerst auf eigene Kosten und wehrt unberechtigte Ansprüche ab.
Alle wichtigen Informationen, wie Sie richtig bei einer Abmahnung reagieren, haben wir auch in diesem Video für Sie zusammengefasst:
Rechtverletzungen können passieren: Deswegen exali.ch
Alle beschriebenen Schadenfälle haben eines gemeinsam: Da sie exali-Versicherten passiert sind, fanden Sie ein gutes Ende. Denn mit einer Berufshaftpflichtversicherung über exali sind alle beschriebenen Rechtsverstösse abgesichert. Auch ein DSGVO-Bussgeld ist, soweit es gültiges Recht zulässt, versichert. Im Rahmen des passiven Rechtsschutzes Ihrer Versicherung kümmert sich der Versicherer auf eigene Kosten ausserdem um die Abwehr von unberechtigten Forderungen.
Unsere Versicherungen können Sie alle individuell in wenigen Minuten online zusammenstellen. Sie haben noch Fragen? Dann melden Sie sich gerne telefonisch unter der +41 (0) 58 255 60 00 unsere Kundenbetreuer:innen sind Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr für Sie da und helfen Ihnen gerne weiter.