Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag (RPC) - IT-Haftpflicht
Durch den optionalen Zusatzbaustein „Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag“ können Sie Ihr unternehmerisches Risiko reduzieren und Ihre Liquidität schonen.
Hintergrund: Bei einem Werkvertrag (z. B. Software-Entwicklungsvertrag) hat Ihr Auftraggeber bei „Schlechtleistung“ die Möglichkeit, neben Nachbesserung oder Minderung auch den Rücktritt vom Auftrag geltend zu machen. In diesem Fall muss die von Ihnen erbrachte Leistung herausgegeben werden. Im Gegenzug müssen Sie den bereits erhaltenen Werklohn zurückzahlen sowie auf fällige Zahlungen verzichten. Soweit der Auftraggeber für diese vergeblichen Aufwendungen nicht gem. Art. 404 Abs. 2
OR in Anspruch genommen werden kann, greift der Zusatzbaustein „Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag (RPC)“.
Prüfung der Wirksamkeit des Rücktritts (passiver Rechtsschutz)
Sollte Ihr:e Auftraggeber:in vom Werkvertrag zurücktreten, prüft der Versicherer im Rahmen des passiven Rechtsschutzes zunächst, ob diese Massnahme rechtmässig ist.
Vergebliche Personal- und Sachkosten versichert
Sollte der Rücktritt vom Werkvertrag berechtigt sein, ersetzt der Versicherer bedingungsgemäss Ihre vergeblichen Aufwendungen (Sach- und Personalkosten einschliesslich Ihres eigenen Werklohns).
Der Zusatzbaustein versichert:
Die Prüfung der Rechtmässigkeit des Rücktritts
Aufwendungen für bereits erbrachte Leistungen von freien Mitarbeitenden und Subunternehmen
Ihre eigenen vergeblichen Aufwendungen, d. h. eigener Werklohn und entstandene Sachkosten wie z. B. Kosten für Dienstreisen
Versicherungsschutz besteht ausschliesslich für Aufträge/Projekte des Versicherungsnehmers, die nach Versicherungsbeginn bzw. nach Einschluss dieses Zusatzbausteins abgeschlossen wurden.
Versicherungssumme und Selbstbeteiligung
Für den Zusatzbaustein steht im Prämienrechner eine Versicherungssumme von CHF 300'000 pro Schadenfall zur Verfügung.
Die Selbstbeteiligung beträgt 10 Prozent der vergeblichen Aufwendungen, mindestens jedoch CHF 250.
Bei einem berechtigten Rücktritt ist neben Ihrem Eigenschaden auch die mögliche Schadenersatzforderung des:der Auftraggebenden (Drittschaden) versichert. Dieser ist bereits ohne den speziellen Zusatzbaustein von der Vermögensschadenhaftpflicht gedeckt.
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