Webshop-Versicherung

Versicherte Personen im Rahmen der Webshop-Versicherung

Der Beitrag zur Webshop-Versicherung ist unabhängig von der Rechtsform der betreibenden Person (z. B. Einzelunternehmer:in, GbR, UG, Ltd., GmbH, etc.). Sollten Sie in Zukunft die Rechtsform ändern, können Sie dies einfach im Kundenbereich Mein exali nachtragen. Als versichert gelten automatisch folgende Personen, die für den Webshop tätig sind:

  • gesetzliche Vertreter:innen des:der Versicherungsnehmenden (z. B. Geschäftsführer:in);
  • leitende und sonstige angestellte Mitarbeiter:innen (auch Praktikums- und Volontariatsabsolvierende sowie Werkstudierende);
  • in den Betrieb eingegliederte Mitarbeiter:innen von Zeitarbeitsunternehmen;
  • in den Betrieb eingegliederte freie Mitarbeiter:innen (natürliche Personen), soweit diese im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers tätig werden;
  • Anteilsinhaber:innen, Kommanditisten, Gesellschafter:innen, Aufsichtsräte und Beiräte (natürliche Personen), soweit diese eine nach diesem Vertrag versicherte Tätigkeit im Namen und Auftrag des:der Versicherungsnehmenden ausüben.

Tochtergesellschaften und Zweigstellen

Zudem sind auch Tochtergesellschaften, Zweigstellen und Niederlassungen des Versicherungsnehmers im Inland sowie in Liechtenstein automatisch und prämienfrei mitversichert. Tochtergesellschaften des:der Versicherungsnehmenden in weiteren Ländern sind versichert, soweit diese ausdrücklich benannt sind.

Beauftragung von Subunternehmen

Sofern Sie für Schäden durch die Beauftragung fremder Unternehmen/Subunternehmen verantwortlich gemacht werden, sind auch diese kostenfrei mitversichert. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen/Subunternehmen und ihrer Betriebsangehörigen. Der Versicherer hat die Möglichkeit, nach der Schadenabwicklung – bei einem entsprechenden Verschulden – den:die Subunternehmer:innen in Regress zu nehmen.


Tätigkeiten der Geschäftsführung ausserhalb der Gesellschaft

Versicherungsschutz besteht auch für versicherte Tätigkeiten, die von Geschäftsführenden der Gesellschaft als mitversicherte Personen im eigenen Namen ausserhalb der Gesellschaft ausgeübt werden.

Arbeitsgemeinschaften und Joint Venture

Versicherungsschutz besteht auch für die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften (ARGE) und Joint Venture, selbst wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeitsgemeinschaft oder das Joint Venture selbst richtet.