Versehentliche Markenrechtsverletzung: Online-Händler nutzt bereits vorhandenen Produktnamen
Das eigene Produkt soll sich vom Einheitsbrei der Online-Shops abheben. Was könnte sich dafür besser eignen als ein Name mit Wiedererkennungswert? Das dachte sich ein Webshop-Betreiber arglos, bis sich eines Tages ein Konkurrent meldete. Nicht etwa, um ihn für die kreative Namensgebung zu beglückwünschen – vielmehr, um ihn abzumahnen. Was dann folgte und wie alles zu einem guten Ende für den Online-Händler fand, lesen Sie in diesem echten exali-Schadenfall.
Kreative Produkt-Benennung als Alleinstellungsmerkmal im Online-Handel?
Fahrradständer zeichnen sich meist nicht dadurch aus, dass sie rein optisch viel hermachen. Das Praktische steht im Vordergrund. Auch die Unterscheidbarkeit zwischen verschiedenen Modellen bei unterschiedlichen Online-Händlern ist häufig überschaubar. Daher hatte sich ein Webshop-Betreiber, der über das Geschäftsmodell Dropshipping Produkte anbot, als Alleinstellungsmerkmal kreative Markennamen ausgedacht. Normalerweise kein Problem und erprobte Praxis – inklusive der Prüfung vor dem Launch, ob der Name bereits irgendwo anders verwendet wird.
Markenrechtsverletzung sorgt für Abmahnung
Wie das Schicksal es wollte, hatte der Betreiber des Online-Shops aber ausgerechnet einen Produktnamen für einen seiner Fahrradständer verwendet, der bereits durch einen Hersteller in derselben Branche registriert war. Das Ganze geschah unbewusst – der Online-Händler hatte die Dopplung schlicht und einfach übersehen. Das wurde schnell zum Problem: Der Webshop-Betreiber wurde von dem Hersteller wegen der Markenrechtsverletzung abgemahnt.
Wie Sie im Falle einer Abmahnung sinnvoll handeln, lesen Sie in diesem Artikel: Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig.
Konfliktparteien einigen sich aussergerichtlich
Der Online-Händler benannte seine Produktreihe sofort um – das Kind war aber bereits in den Brunnen gefallen. Der Webshop-Betreiber und der Hersteller kamen überein, die Abmahnung aussergerichtlich beizulegen. Sie einigten sich auf eine pauschale Lizenzgebühr von CHF 1‘000 und einem Streitwert von insgesamt CHF 100‘000. Die Anwaltskosten und die CHF 1‘000 Schadenersatz beliefen sich zusammengenommen zu einer Schadensumme von rund CHF 6‘000.
Dank Webshop-Versicherung: Online-Händler bleibt nicht auf Kosten sitzen
Der Fauxpas ging für den Webshop-Betreiber glimpflich aus. Er konnte sich auf seine Webshop-Versicherung verlassen, die er über exali abgeschlossen hatte. Der Versicherer übernahm die Schadensumme abzüglich des vertraglich vereinbarten Selbstbehalts von CHF 250. Gut für den Shop-Betreiber: Die Webshop-Versicherung über exali beinhaltet standardmässig eine Absicherung für Fälle der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Veröffentlichungsrisiken. Das bedeutet: Als Versicherungsnehmer geniesst der Online-Händler Versicherungsschutz bei Ansprüchen Dritter aufgrund der Verletzung von geistigen Eigentumsrechten und (gewerblichen) Schutzrechten wie unter anderem etwa Marken-, Domain-, Lizenz-, und Urheberrechten.
Sicherheit für Ihren Onlineshop – mit der Webshop-Versicherung über exali
Im Onlinehandel sind sehr viele rechtliche Aspekte zu beachten. Bereits kleine Fehler und Unachtsamkeiten können finanzielle Konsequenzen für Betreiberinnen und Betreiber eines Webshops, deren Kundschaft oder sonstige Dritte haben. Erschwerend kommt hinzu, dass Cyberkriminelle verstärkt Onlineshops ins Visier nehmen.
Die spezielle Webshop-Versicherung über exali schützt Sie umfassend vor den finanziellen Konsequenzen dieser Businessrisiken.
Bei Fragen ist die exali Kundenbetreuung von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr für Sie das. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer + (41) 0 58 255 60 00 oder über unser Kontaktformular.