Auftraggeber:innen kündigen Projektvertrag – ein echter Schadenfall
Auftraggeber:innen, die teilweise oder komplett vom Vertrag zurücktreten, sind das Albtraumszenario aller Freelancer:innen. Genau das passierte aber einem selbständigen Consultant der Fördermittel für das Projekt einer Softwarefirma beantragen sollte und dabei eine wichtige Frist übersah. Zum Glück hatte er einen wichtigen Zusatzbaustein zu seiner Berufshaftpflicht abgeschlossen.
Berater soll Förderung beantragen
Viele Unternehmen suchen bei der Beantragung von Fördermitteln professionelle Hilfe und beauftragen freiberufliche Berater:innen. So auch in diesem Fall: Für ein Projekt wollte eine Softwarefirma Fördermittel aus dem Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) in Anspruch nehmen, mit dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Hochtechnologieprojekte unterstützt. Dazu beauftragte das Unternehmen einen freiberuflichen Consultant, der auf die Akquise von Fördermitteln spezialisiert war.
Zunächst sah alles gut aus: Der Consultant prüfte als erstes die Projektvorgaben und kam zu dem Schluss, dass die Chancen für eine Förderung gut stünden. Daraufhin schlossen die Auftraggeber:innen und der Berater einen Werkvertrag und der Freelancer begann mit der Ausarbeitung des Antrags. Hierbei unterlief dem Berater dann aber ein folgenschwerer Fehler: Er übersah die Frist für die Einreichung eines Formulars.
Ablehnung der Förderung wegen fehlendem Dokument
Das Problem dabei: Das Förderprogramm lief zum Ende des Jahres aus, weswegen die zuständige Behörde auf die rechtzeitige Einreichung des Dokuments bestand und keinen Aufschub beziehungsweise eine nachträgliche Zusendung duldete. Das Dokument war aber leider entscheidend für die Beantragung der Fördermittel – durch die verpasste Frist war absehbar, dass der komplette Förderantrag abgelehnt werden würde.
Ohne Förderung kein Projekt
Da das Software-Projekt ohne die Fördermittel nicht umsetzbar war, traten die Auftraggeber:innen von dem geschlossenen Vertrag zurück. Angesichts der Umstände - schliesslich handelte es sich um einen wesentlichen Mangel (verpasste Frist) an dem vereinbarten Werk (Antrag auf Fördermittel), der dazu führte, dass dieses nicht nutzbar ist (Antrag auf Fördermittel unzureichend) – war dies auch möglich. Doch was war mit dem vereinbarten Honorar in Höhe von CHF 9'600, die Vertragsparteien für die Arbeit des Consultants?
Vertragsrücktritt – gesetzliche Regelungen
Zur Erklärung: Laut Gesetzgeber haben Auftraggeber:innen im Falle einer so genannten „Schlechtleistung“ neben der Nachbesserung oder Minderung in letzter Konsequenz auch die Möglichkeit, den Rücktritt vom Vertrag geltend zu machen. Da im Falle der verpassten Frist eine Nachbesserung nicht möglich war, blieb aus Sicht der Auftraggeber:innen nur der Vertragsrücktritt.
Im Falle eines Projektauftrages auf Werkvertragsbasis bedeutet dies, dass der gesamte Auftrag „auf Null“ gesetzt wird. Als Freelancer:innen müssen Sie dann bereits erhaltenes Honorar zurückzahlen, Ihre Auftraggeber:innen sind dagegen verpflichtet, Ihnen bisher erbrachte Leistungen (zum Beispiel Unterlagen, Analysen, Berechnungen) herauszugeben.
Werkvertrag versus Dienstvertrag: Was ist der Unterschied?
Bei einem Werkvertrag wird ein bestimmtes (Ge-)Werk und ein Erfolg vereinbart. Als Freelancer:in verpflichten Sie sich, dieses zu erbringen - das Werk kann dabei sowohl materiell (zum Beispiel eine Standortanalyse) als auch immateriell (zum Beispiel die Beantragung von Fördermitteln) sein. Die Vergütung erfolgt in der Regel nach Fertigstellung und anschliessender Abnahme des Werkes durch die Auftraggeber:innen. Im Beratungsbereich werden Werkverträge beispielsweise für folgende Leistungen abgeschlossen:
- Beantragung von Fördermitteln oder Zuschüssen
- Analysen (beispielsweise Standort- oder Marktanalysen)
Bei einem Dienstvertrag hingegen verpflichten Sie sich zur Erbringung einer Dienstleistung. Es wird also kein konkreter Erfolg (zum Beispiel Fertigstellung des Antrages XY) vereinbart, sondern das Tätigwerden zu einem bestimmten Zweck. Im Beratungsbereich kann es sich dabei beispielsweise um beratende Tätigkeiten (etwa im Bereich Online-Marketing oder Vertrieb), Unterstützung beim Recruiting oder auch Coaching handeln. Die Vergütung erfolgt bei Dienstverträgen unterschiedlich: auf monatlicher Basis (zum Beispiel wenn eine Beratung von X Stunden pro Monat vereinbart wurde), aber auch im Voraus (oft bei Coaching) oder erst nach Erfüllung der Vertragslaufzeit. Weitere Details zu den Unterschieden zwischen den Vertragsarten finden Sie in diesem Artikel: Vertragsarten für Freelancer:innen
Consulting-Haftpflicht: Zusatzbaustein deckt Eigenschäden ab
Bei einem Rücktritt vom Projektvertrag auf Werkvertragsbasis spielt es übrigens auch keine Rolle, ob Ihre Beratungsleistung zum Zeitpunkt des Rücktritts noch im Anfangsstadium oder bereits abgeschlossen ist. Für den Berater im Schadenfall bedeutete das, dass er keinen Rappen der veranschlagten Honorarkosten von CHF 9'600 bekommen sollte. Ein teurer Eigenschaden – im Versicherungsfachjargon spricht man hier von „vergeblichen Aufwendungen“.
Das zeigt, wie wichtig es für freiberufliche Consultants ist, nicht nur im Fall von Schadenersatzforderungen seitens Dritter (= Haftpflichtschäden), sondern auch bei Eigenschäden durch den Rücktritt der Auftraggeber:innen abgesichert zu sein. Zum Glück für den Berater hatte er mit seiner Consulting-Haftpflicht auch den optional dazu buchbaren Baustein „Rücktritt der Auftraggeber:innen vom Projektvertrag“ kurz RPC, abgeschlossen. Dieser deckt Folgendes ab:
- Vergebliche Aufwendungen (Honorare und entstandene Kosten);
- Aufwendungen für bereits erbrachte Leistungen von freien Mitarbeiter:innen und Subunternehmer:innen
- „Passiver Rechtsschutz“: Der Versicherer klärt auf seine Kosten, ob der Rücktritt der Auftraggeber:innen vom Projekt gerechtfertigt war – und übernimmt dafür die Kosten.
Berufshaftpflichtversicherer übernimmt die Honorarkosten
So kontaktierte der freiberufliche Berater die Kundenbetreuung von exali und schilderte einem unserer Versicherungsexperten den Fall. Dieser nahm die Details auf und leitete den Fall inklusive aller relevanten Dokumente an den Versicherer weiter. Nach einer kurzen Prüfung wurden dem Berater im Anschluss die vergeblichen Aufwendungen, abzüglich der vertraglich festgelegten Selbstbeteiligung (beim Zusatzbaustein RPC sind das 10 Prozent der vergeblichen Aufwendungen) erstattet.
Individueller Schutz für selbständige Consultants
Beratung ist nicht gleich Beratung. Deshalb bietet die Consulting-Haftpflicht über exali neben dem RPC auch noch diese optional buchbaren Zusatzbausteine, um Ihr Business optimal abzusichern:
- D&O-Versicherung für Interim-Manager:innen: Dieser Zusatzbaustein bietet Ihnen Versicherungsschutz, wenn Sie nicht nur beratend für ein Unternehmen tätig sind, sondern als Manager:in oder faktische Geschäftsführer:in auf Zeit im Unternehmen für Ihre Auftraggeber:innen auch unternehmerische Entscheidungen treffen und dabei für Pflichtverletzungen persönlich haftbar gemacht werden.
- Mergers & Acquisitions Versicherung (M&A): Wenn Sie diesen Zusatzbaustein zu Ihrer Basisversicherung wählen, sind Sie versichert, wenn Sie als Unternehmensberater:in Tätigkeiten im M&A-Bereich ausüben (zum Beispiel Beratung bei Unternehmensverkäufen, Immobilienbewertungen, Due Diligence-Prüfungen oder bei der Unternehmensnachfolge).