Ungenehmigte Musiknutzung bei Mode-Event - ein echter Schadenfall
Mode-Event mit Livestream und Videos
Der IT-Dienstleister, um den es in diesem Fall geht, ist im Bereich Webdesign tätig und erhielt von einem Bekleidungsunternehmen den Auftrag, dessen Laufstegshow mit Bild und Ton aufzubereiten. Gleichzeitig sollte er einen Livestream hosten und diesen auf der Firmen-Homepage integrieren. Im Anschluss sollte die Livestream-Aufnahme auch als Video an die weltweiten Filialen des Unternehmens geschickt werden und dort für eine Saison auf den TV-Geräten in den Shops laufen.
Der IT-Dienstleister wusste, dass für die kommerzielle Verwendung von Musik in Livestreams oder auch Videos immer eine Lizenz notwendig ist. Um also eine Urheberrechtsverletzung zu umgehen und die kommerzielle Verwendung der Musiktitel abzusichern, meldete der IT-Dienstleister die Verwendung beim deutschen Pendant zur SUISA, der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) an.
GEMA deckt nicht alle Nutzungsrechte von Musik ab
Die GEMA teilte dem IT-Dienstleister in einem Schreiben mit, dass die Abklärung des Rechts zur Nutzung der Titel sowie der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte (also für die Art und Länge der Nutzung) einige Zeit beanspruchen könne. Da der IT-Dienstleister aber zu dem Zeitpunkt mit dem technischen Aspekts des Livestreams und der Integration in die Webseite der Auftraggeber:innen beschäftigt war, ging er davon aus, dass mit der Anmeldung bei der GEMA alle Rechte geklärt sein. Ein Irrtum.
Was der IT-Dienstleister nicht wusste: Die Berechtigungsverträge der GEMA decken zwar einen Grossteil der Vervielfältigungsrechte von Musikstücken ab – aber nicht alle. Deshalb informiert die GEMA in den Antwortschreiben auch stets über folgende Regelung: Die Klärung des Verwendungsrechts werde zwar von der GEMA übernommen, aber die tatsächlichen Rechteinhaber:innen (beispielsweise Musiklabel oder Komponist:innen) können entscheiden, ob sie direkt mit den Verwender:innen in Kontakt treten oder die Rechte stellvertretend durch die GEMA berechnet werden sollen.
Achtung Synchronisationsrecht!
Vorsicht ist auch auf Social Media geboten – und das trotz der pauschalisierten Lizenzvergütung, die die GEMA mit den meisten sozialen Netzwerken abgeschlossen hat. Diese regelt die Gebührenvergütung zwischen GEMA und der jeweiligen Plattform, wenn ein Video mit lizenzpflichtiger Musik auf einer Plattform wie beispielsweise YouTube, Instagram oder TikTok hochgeladen wird. So entstehen Nutzer:innen in der Regel keine weiteren Kosten. ABER: Neben der Lizenzvergütung gibt es auch noch das sogenannte Synchronisationsrecht. Dieses bezeichnet das Recht, ein Musikstück als Filmmusik mit einem Filmwerk zu verbinden – die Länge des „Filmwerkes“ spielt dabei keine Rolle. Wichtig ist hierbei die Art der Nutzung: Kommerziell oder privat. Mehr dazu erfahren Sie auch in unserem Artikel über Musikrechte in sozialen Medien.
Musiklabel verlangt Schadenersatz
So erhielt der IT-Dienstleister in unserem Schadenfall einige Zeit nach Abschluss des Livestream-Projektes ein Schreiben von einem Musikverlag, das auch einen Fragebogen beinhaltete. Darin wurde nach der geplanten Art und Länge der Verwendung des Musikstückes „Riders on the Storm“ von The Doors in der Laufstegshow gefragt. Als der IT-Dienstleister dem Label mitteilte, dass er die Verwendung des Titels doch bereits bei der GEMA angemeldet hat und ausserdem der Song bereits Teil der Livestream-Aufzeichnung ist, war dieses alles andere als begeistert.
Die Folge: Eine Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 28'000 (basierend auf der verwendeten Dauer von insgesamt 426 Sekunden) und eine Unterlassungserklärung, in der eine Strafe von CHF 15'000 für jede weitere ungenehmigte Veröffentlichung angedroht wurde. Und es kam sogar noch dicker: Nach dem ersten Label meldeten sich auch vier weitere, deren Musikstücke ebenfalls während der Modenschau verwendet worden waren. Diese Songs waren zwar nicht so bekannt wie das Lied von den Doors oder die Verwendungsdauer war kürzer, dennoch kamen hier nochmal weitere CHF 35'000 Schadenersatz zusammen – ebenfalls inklusive Unterlassungserklärungen.
IT-Haftpflicht springt ein
Der IT-Dienstleister wandte sich nun an unsere Versicherungsexpert:innen von exali, um den Fall und die Schadenersatzforderungen zu melden. Wir leiteten den Schadenfall umgehend an den Versicherer weiter, der sich zusammen mit einer spezialisierten Anwaltskanzlei der Sache annahm. Zusammen verhandelten Sie mit den Musiklabeln und konnten die erste erhobene Schadenersatzforderung auf insgesamt CHF 59'000 für alle fünf Musiktitel reduzieren. Sämtliche Kosten – sowohl für die Bearbeitung des Falls durch den Versicherer, als auch die spezialisierte Anwaltskanzlei und den Schadenersatz – wurden anschliessend vom Versicherer beglichen. Lediglich den Selbstbehalt von CHF 250 musste der IT-Dienstleister selbst übernehmen.
Grund dafür ist der integrierte passive Rechtsschutz der IT-Haftpflicht über exali. Das bedeutet, im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung übernimmt der Versicherer neben den Leistungen für Schadenersatz und Schadenregulierung auch die Kosten für die Abwehr oder Verhandlung eines Anspruchs. Zu den Kosten, die der Versicherer dabei trägt, zählen etwa Anwalts- und Gerichtskosten, Sachverständigenkosten, Zeugenauslagen oder Reisekosten. Der passive Rechtsschutz ist Teil jeder Berufshaftpflichtversicherung über exali. Passiv bedeutet, dass es sich um die Abwehr eines fremden Anspruchs (beispielsweise einer Schadenersatzforderung) handelt und nicht um die (aktive) Durchsetzung eigener Rechte – also wenn Sie Schadenersatz von jemand anderem fordern.