Abmahnung! Portalbetreiber nutzt Markenlogo ohne Einverständnis
Portalbetreiber missachtet Markenschutz
Ein Portalbetreiber, der auf seiner Seite die Angebote verschiedener bekannter Unternehmen miteinander verglich, nutzte sowohl das Logo als auch den Namen einer bekannten Supermarktkette gut sichtbar für einen seiner Beiträge. Er ging davon aus, dass dies im Rahmen seiner Tätigkeit auch ohne ausdrückliches Einverständnis des Markeninhabers zulässig sei. Immerhin gibt es viele Vergleichsportale, in denen die Anbieter auch mit Logo dargestellt werden. Als er einige Wochen später seine Post durchging, war der Schreck gross: Der Brief einer Anwaltskanzlei befand sich darin. Die Supermarktkette wollte die unrechtmässige Nutzung ihrer Wort- und Bildmarke nicht hinnehmen und mahnte den Portalbetreiber ab. Stolze CHF 6'500 Schadenersatz sollte ihn die unerlaubte Verwendung kosten.
Finden Sie eine Abmahnung in Ihrem Briefkasten, wirft das viele Fragen und Sorgen auf. Verfallen Sie trotzdem nicht in Panik. Unser Artikel Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig hilft Ihnen, angemessen mit dieser rechtlichen Auseinandersetzung umzugehen.
Versicherer übernimmt die Verhandlungen
Der Betreiber des Portals reagierte umgehend. Um sein Business bereits im Vorfeld gegen teure Konsequenzen aufgrund beruflicher Versäumnisse abzusichern, hatte er eine Portal-Versicherung über exali abgeschlossen. Daher musste er diese Auseinandersetzung nun nicht allein bestreiten. Stattdessen schilderte er den Sachverhalt den Expertinnen und Experten der exali-Kundenbetreuung. Diese unterzogen den Fall einer eingehenden Prüfung, bevor sie ihn anschliessend an den zuständigen Versicherer weiterleiteten.
Nach einigen Verhandlungen, die der Versicherer im Namen des Portalbetreibers übernahm, erklärten sich die rechtlichen Vertreterinnen und Vertreter der Supermarktkette bereit, den Streit unter folgenden Bedingungen beizulegen: Der Betreiber des Portals sollte eine Strafzahlung für die unerlaubte Verwendung der Marke von CHF 4'000 leisten und zusätzlich die Anwaltskosten von CHF 2'500 tragen.
Bei einer gerechtfertigten Abmahnung hat die oder der Abmahnende das Recht, die eigenen juristischen Kosten auf die Abgemahnten in Form von Schadenersatz umzulegen.
Diesem Vorschlag stimmten alle Beteiligten schliesslich zu. Der Portalbetreiber unterschrieb die auf rechtliche Stolperfallen überprüfte Unterlassungserklärung. Die Schadensumme über CHF 6'500 wurde abzüglich der Selbstbeteiligung von CHF 250 vom Versicherer reguliert.
In diesem Fall konnte der Versicherer den Schaden zügig regulieren, da es sich ganz eindeutig um eine Markenrechtsverletzung durch den Portalbetreiber handelte. Denn auch, wenn er die Marke auf seiner Seite in ein positives Licht rückte, waren die Rechte der Supermarktkette verletzt – die Verwendung wäre ausschliesslich mit der Einwilligung der Rechteinhaberinnen und -inhaber möglich gewesen.
Rechtsverletzungen sind der häufigste Auslöser für einen Schadenfall. Wie sich das konkret äussert und was Sie dagegen tun können, erfahren Sie hier: Die 5 häufigsten Rechtsverletzungen und wie Sie diese vermeiden.
Absicherung für Ihre speziellen Risiken
Als Betreiberin oder Betreiber eines Portals müssen Sie bei Ihrer Arbeit viele rechtliche Aspekte betrachten. Neben Abmahnungen aufgrund von Rechtsverletzungen drohen Ihnen beispielsweise auch Klagen wegen DSG-Verstössen sowie Eigenschäden an Ihrem Business – etwa Reputationsschäden durch die Verbreitung von Fake News auf Ihrem Portal.
Dagegen sichert die Portal-Versicherung über exali Sie ab. Bereits der Basisschutz enthält einen umfassenden Schutz vor Vermögensschäden sowie die Absicherung von Personen- und Sachschäden in Form einer Büro- und Betriebshaftpflicht. Stellen Dritte Ansprüche an Sie, werden diese vom Versicherer geprüft und übernommen, sofern sie berechtigt sind. Erweisen sich die Forderungen jedoch als überzogen, wehrt er sie in Ihrem Namen ab. Bei Fragen stehen Ihnen unsere Expertinnen und Experten im Kundenservice unter +41 (0) 58 255 60 00 von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr gern zur Seite. Oder Sie nutzen ganz einfach unser Kontaktformular.
CHF 6'500 Schadenersatz für Portalbetreiber
Mit dieser Summe kam der Portalbetreiber allerdings noch recht glimpflich davon. Denn insbesondere grosse Unternehmen reagieren auf Markenrechtsverletzungen meist mit hohen Schadenersatzklagen. In vorliegenden Fall kam dem Portalbetreiber sein kooperatives Verhalten zugute. Er hatte die beanstandete Wort-Bild-Marke umgehend von seiner Seite entfernt. Allerdings fand sich der Name der Supermarktkette noch in einer Produktbezeichnung. Daher bestanden die Rechteinhaberinnen und -inhaber auf der Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Die juristischen Vertreterinnen und Vertreter der Supermarktkette begründeten das mit der Tatsache, dass die verletzte Marke mit grossem wirtschaftlichem Aufwand beworben wird und jedes Jahr hohe Umsätze erzielt. Da es sich die Supermarktkette jedoch nicht zum Ziel gesetzt hatte, die Existenz des Portalbetreibers zu gefährden und dieser sich kooperativ zeigte, gab sie sich mit einer Zahlung von CHF 6'500 und der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung zufrieden.