Werbeagentur bestellt falsche Werbemittel – ein echter Schadenfall
Agentur patzt bei Werbemitteln für Messeauftritt
Eine Werbeagentur erhielt von einem Unternehmen, das Staubsauger herstellte, den Auftrag, für einen Messeauftritt 250 kleine Teppiche zu produzieren. Um die Saugstärke des neuesten Modells zu demonstrieren, sollten die Teppiche aus einem besonders schwierig zu reinigenden Material bestehen und mit dem Bild des vorgeführten Staubsaugers, sowie weiteren Produktdetails bedruckt sein. Nach der Abnahme des Motivs und Auswahl der Teppichmaterialien bestellte die Werbeagentur im Namen des Staubsauger-Unternehmens bei einem Hersteller für derartige Matten die 250 Teppiche.
Bevor der Druckauftrag ausgeführt wurde, erhielt die Werbeagentur ein Angebot für Bodenmatten mit Vlies-Oberfläche und entsprechende Materialmuster zur Ansicht. Ungünstigerweise war genau zu diesem Zeitpunkt der mit dem Auftrag betraute Mitarbeiter im Urlaub und so fiel nicht auf, dass die Oberfläche des Musters nicht stimmte. Stattdessen erteilte eine Kollegin nach telefonischer Rücksprache, in der die Materialbeschaffenheit nicht erwähnt wurde, die Freigabe für die Produktion der 250 Teppiche. Als die Matten dann bei dem Staubsauger-Unternehmen angeliefert wurden, kam das böse Erwachen: Die gelieferten Teppiche bestanden nicht aus besonders schwierig zu reinigendem Material, sondern aus Vlies – ein Material, für das garantiert kein Turbostaubsauger nötig ist.
Werbeagentur soll Rechnung in Höhe von CHF 15'000 begleichen
Da die angedachten Kundenvorführungen auf der Messe so nicht möglich waren, verweigerte das Staubsauger-Unternehmen die Annahme der angelieferten Teppiche und forderte eine Neuproduktion. Die Werbeagentur konnte zwar die erneute Produktion von 250 Teppichen rechtzeitig zum Messebeginn mit der Teppichdruckerei arrangieren, doch dabei entstanden Mehrkosten in Höhe von CHF 15'000. Schuld an dem Debakel war eindeutig die Werbeagentur, denn diese hatte den Druckauftrag mit den falschen Materialien im Namen der Auftraggeber:innen freigegeben. So forderte das Staubsauger-Unternehmen die zusätzlich entstandenen Kosten auch von der Agentur zurück.
Druckeigenschaden-Versicherung(DES)
In diesem Schadenfall hat die Werbeagentur den Herstellungsauftrag im Namen des Staubsauger-Unternehmens erteilt - es handelt sich also um einen normalen Haftpflichtschaden, bei dem ein Dritter geschädigt wurde. Gerade bei Agenturen mit einem Full-Service-Angebot vergeben aber oft Druckaufträge, sowie Streuungsaufträge für Werbe- und Anzeigenschaltungen oder sonstige Herstellungsaufträge für Werbemassnahmen (zum Beispiel für Merchandising-Artikel) im eigenen Namen. Ist das Ergebnis eines solchen Auftrages aufgrund eines Fehlers der Agentur nicht korrekt, muss die Agentur selbst für die zusätzlichen Kosten aufkommen. In diesem Fall spricht man von einem Druckeigenschaden.
Der Zusatzbaustein Druckeigenschaden-Versicherung (DES) versichert genau dieses Risiko und übernimmt die Kosten, wenn der Auftrag schiefläuft. Agenturen oder auch Freelancer:innen, die im Medienbereich arbeiten und im eigenen Namen Druckaufträge, sowie Streuungsaufträge oder Herstellungsaufträge an Dritte (beispielsweise eine Druckerei) vergeben, können den Zusatzbaustein einfach zur Media-Haftpflicht dazu buchen und bleiben so im Falle eines Eigenschadens nicht auf den Kosten sitzen.
Media-Haftpflicht springt ein
Zum Glück hatte die Werbeagentur eine Media-Haftpflicht über exali abgeschlossen und meldete den Schaden einer unserer Versicherungsexpertinnen im Kundenservice. Diese leitete den Fall umgehend an den Versicherer weiter, der nach einer Prüfung des Falles den Schaden unter Abzug des Selbstbehaltes von CHF 250 beglich. Dieser Fall zeigt deutlich: Schon eine kleine Unachtsamkeit kann einen hohen Schaden verursachen – und gerade für kleinere Medien- oder Werbeagenturen schnell zur Existenzbedrohung werden.
Auch Fehler von Mitarbeiter:innen sind versichert
Übrigens spielt es keine Rolle, wer den Schaden in Ihrem Business verursacht hat – Sie oder Ihre Mitarbeiter:innen. Über die Media-Haftpflicht sind standardmässig folgende Personen gegen berufliche Versehen versichert:
- leitende und sonstige angestellte Mitarbeiter:innen, Praktikant:innen, sowie Werkstudent:innen,
- in Ihr Business eingegliederte Mitarbeiter:innen von Zeitarbeitsunternehmen
- in den Betrieb eingegliederte freie Mitarbeiter:innen (natürliche Personen), soweit diese in Ihrem Namen und Auftrag tätig werden.
Sie haben Fragen? Gerne berät Sie unser Kundenservice-Team persönlich unter der +41 (0) 58 255 60 00 (Montag bis Freitag 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr).
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