Markenrechtsverletzung: Ein IT-Dienstleister vergisst Markenrecherche
Eine Rechtsverletzung kann schneller passieren als gedacht – wichtig ist dann besonnenes Reagieren. Wie man es dagegen nicht machen sollte, zeigt das Beispiel eines IT-Dienstleisters, der für einen Sportclub eine Webseite, inklusive Markennamen und Logo kreierte. Leider existierte die Marke bereits und so flatterte seinen Auftraggeber:innen eine Abmahnung ins Haus. Warum der IT-Dienstleister dann auch noch die Schadensumme nach oben trieb, haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Marken-Kreation ohne Markenrecherche
Ein IT-Dienstleister erstelle für einen Sportclub eine Webseite und kreierte ebenfalls dafür den Namen und das Logo. Dummerweise hatte sich ein Fitness-Studio bereits 2006 den verwendeten Namen als Wortmarke schützen lassen. So bestand der einzige Unterschied darin, dass der IT-Dienstleister die beiden Wörter der Marke durch ein „and“ trennte, während die Inhaber:innen der Wortmarke dafür ein „&“ nutzten.
Rechtlich lag somit wegen der Verwechslungsgefahr der beiden Firmennamen eine Wettbewerbsverletzung vor. Daher erhielt der Sportclub kurze Zeit später eine Abmahnung inklusive Unterlassungserklärung vom Anwaltsteam des Fitness-Studios. Seine Auftraggeber:innen leiteten diese Abmahnung an den IT-Dienstleister weiter, der nun einen teuren Fehler beging.
Gerade grosse Marken sind tatsächlich dazu verpflichtet, diese auch zu verteidigen – denn wer dies nicht tut, kann die Rechte an der eigenen Marke verlieren. Leider kann so ein Markenschutz schlecht fürs Marketing sein, wie der Fall Lego vs. Held der Steine eindrücklich zeigt.
IT-Dienstleister verhandelt auf eigene Faust
Anstatt den Schadenfall direkt dem Kundenservice-Team von exali zu melden, beschloss er, auf eigene Faust mit dem Anwalt der Gegenseite zu verhandeln. Eine schnelle und bedauerlicherweise auch etwas vorschnelle Reaktion, denn dadurch involvierte er sich direkt in den Schadenfall – und wurde prompt in die überarbeitete Unterlassungserklärung des Anwalts mit aufgenommen. Die erste Version davon hatte nur den Sportclub enthalten.
Doch nicht nur die Unterlassungserklärung wurde geändert – durch die zusätzlichen Aufwendungen des Anwaltsteams erhöhte sich auf die Abmahngebühr: von ursprünglich CHF 900 auf jetzt knapp CHF 2'000. Jetzt erst besann sich der IT-Dienstleister auf seine IT-Haftpflichtversicherung und meldete den Schaden einer unserer Versicherungsexpertinnen bei exali, die den Fall an den Versicherer weiterleitete.
Berufshaftpflicht übernimmt ursprüngliche Abmahnkosten
Das Juristenteam des Versicherers erkannte schnell, dass die Abmahnung aufgrund des Wettbewerbsverstosses gerechtfertigt war und weitere Verhandlungen die Kosten nur in die Höhe treiben würden. Nachdem der IT-Dienstleister eine Kopie der unterzeichneten Unterlassungserklärung an den Versicherer geschickt hatte, übernahm dieser die Kosten für die ursprüngliche Abmahnung in Höhe von CHF 900 (abzüglich der Selbstbeteiligung).
Die Einigungsgebühr in Höhe von knapp CHF 1'000, die aus den eigenmächtigen Verhandlungen des IT-Dienstleisters mit dem Anwaltsteam des Fitnessstudios resultierte, übernahm die Berufshaftpflichtversicherung dagegen nicht. Der Grund: Dabei handelte es sich um keinen Schadenersatz, sondern um eine Gebühr (Einigungsgebühr), die die Anwältin beziehungsweise der Anwalt für den Auftrag berechnete, die Unterlassungserklärung zu modifizieren.
Abmahnung erhalten: So reagieren Sie richtig
Dieser Schadenfall zeigt gut: Verhandlungen auf eigene Faust sind nach dem Erhalt einer Abmahnung keine gute Idee. Stattdessen sollten Sie sowohl die Abmahnung, als auch die meist beigefügte Unterlassungserklärung IMMER von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt oder im besten Fall Ihrer Berufshaftpflichtversicherung überprüfen lassen.
Gerade in diesem Fall hätte so beispielsweise von vornherein geklärt werden können, ob der IT-Dienstleister überhaupt in Haftung genommen werden konnte. Er erhielt für den Auftrag nur ein Honorar von CHF 200 – der Anspruch auf eine umfangreiche Markenrecherche seitens der Auftraggeber:innen hätte sich damit gar nicht rechtfertigen lassen.
Tipps dazu, wie Sie sich am besten nach Erhalt einer Abmahnung verhalten, haben wir auch in diesem Video für Sie zusammengefasst:
Umfassend abgesichert mit einer IT-Haftpflicht – bei Fehlern oder Rechtsverletzungen
Egal ob sich ein Fehler in der Programmierung eingeschlichen hat, eine installierte Software nicht richtig funktioniert oder eben das Thema Markenrecherche vor Erstellung einer Webseite nicht abgeklärt wird: Mit einer IT-Haftpflichtversicherung sind Sie sowohl bei eigenen Fehlern, als auch Rechtsverletzungen (beispielsweise Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht) umfassend abgesichert. Im Schadenfall prüft der Versicherer auf eigenen Kosten, ob ein Schadenanspruch berechtigt ist – unberechtigte Ansprüche werden in Ihrem Namen abgewehrt, berechtigte dagegen beglichen.
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